Satzung

TENNISCLUB SCHWARZ-GOLD ERLENBACH 1970 E.V.

§ 1 – Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Schwarz-Gold

     Erlenbach 1970 e.V.“ 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlenbach a. Main und

     verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigste

     Zwecke der Abgabenordnung.“ 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister Obernburg

     eingetragen. 

 

§ 2 – Vereinszweck 

Zweck des Clubs ist es, den Tennissport zu pflegen und den
Angehörigen aller sozialen Bevölkerungsschichten die

Ausübung dieses Sports zu ermöglichen, insbesondere soll

die Jugend an den Tennissport herangeführt werden. 

 

Zweck soll erreicht werden durch: 

1. Bildung von aktiven Mannschaften

2. Abwicklung des ordentlichen Spielbetriebs

3. Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

4. Teilnahme an Turnieren und Verbandsspielen

5. Veranstaltung von Turnieren und Verbandsspielen

6. Bereitstellung der Anlage auch für nicht aktive Spieler

7. Förderung des Tennissport als Breitensport 

 

§ 3 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit 

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.  

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster

     Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

     Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein

     darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein

     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

     Vergütungen begünstigen. 

5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der

     Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessport-

     verband e.V. den betroffenen Sportverbänden sowie

     dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 

 

§ 4 – Vergütung für die Vereinstätigkeit 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich

     ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung

     etwas anderes bestimmt. 

2. Abweichend von Absatz 1 können die Vorstands-

     mitglieder nach § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.

     Die Entscheidung für die Zahlung trifft der Vereins-

     ausschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die

     Vertragsbedingungen. 

3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein

     gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder

     Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist

     die Haushaltslage des Vereins. 

4. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des

     Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670

     BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

     Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören

     insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon

     usw. 

 

§ 5 – Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person

     werden. 

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über ihn

     entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmen-

     mehrheit. Bei Ablehnung ist Berufung des Antrag-

     stellers zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese

     entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den

     Aufnahmeantrag. 

3. Mitgliedschaft endet:

     a) durch Tod

     b) durch Austritt

     c) durch Ausschluss 

4. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber

     dem Vorstand zu erfolgen. 

5. Ausschluss kann erfolgen:

     a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des

          Mitgliedsbeitrages oder der Aufnahmegebühr in

          Rückstand ist.

     b) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder

          Vereinsinteressen. 

6. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit

     einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist

     dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied

     schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den

     Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung,

     einzulegen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang – Datum

     des Poststempels – zulässig. Die Mitgliederversamm-

     lung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

     In der Mitgliederversammlung kann dem Mitglied

     Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 

 

§ 6 – Recht und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die

     Vorstandschaft und Mitgliederversammlung zu stellen. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach

     besten Kräften zu fördern und Vereinseigentum

     pfleglich und fürsorglich zu behandeln. 

3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während des laufenden

     Jahres erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.

     Noch nicht geleistete Beiträge bleiben fällig. Erfolgt der

     Beitritt während des Jahres, so ist auch für das

     begonnene Jahr der Beitrag zu entrichten. 

4. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitglieder-

     versammlung Mitglieder, die sich um den Tennissport

     und den Club besonders verdient gemacht haben, 

     zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind 

     von der Beitragsentrichtung befreit, für sie gelten 

     die Pflichten und Rechte im Übrigen unverändert

     weiter. 

 

§ 7 – Organe des Vereins 

Organe des Clubs sind:

     a) der Vorstand 

     b) die Vorstandschaft

     c) die Mitgliederversammlung 

 

 

 

§ 8 – Der Vorstand 

1. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor-

     sitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs-

     berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 

     2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten kann, 

     wenn dieser verhindert ist. 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm 

     obliegen Verwaltung des Vereinsvermögens und 

     Ausführung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der 

     Mitgliederversammlung. 

3. Der Vorstand kann über Beträge von bis zu 2.000,– € 

     verfügen. Zur Verfügung über die darüber hinausgehen-

     den Beträge ist ein Beschluss der Mitgliederversamm-

     lung herbeizuführen. 

 

§ 9 – Die Vorstandschaft 

1. Die Vorstandschaft besteht aus: 

     a) dem 1. Vorsitzenden

     b) dem 2. Vorsitzenden

     c) dem Schriftführer 

     d) dem Kassenwart

     e) und bis zu 6 Beisitzer 

2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt 

     Buch über alle Einnahmen und Ausgaben ist die 

     Zustimmung des 1. Vorsitzenden, bei dessen 

     Verhinderung die Zustimmung des 2. Vorsitzenden 

     einzuholen. 

3. Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen 

     Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. 

     Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 

     Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluss-

     unfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tages-

     ordnung einzuberufen. Die Vorstandschaft ist dann 

     ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen 

     Vorstandsmitglieder beschlussfähig. 

4. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher 

     Stimmengleichheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 

     die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind 

     schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und 

     Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

§ 10 – Wahlen 

1. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren 

     gewählt. Sie bleibt, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder 

     im Amt, bis ein neuer Vorstand, bzw. einzelne Mitglieder 

     gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Durchführung 

     der Wahl obliegt einem Wahlausschuss. 

2. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, 

     dass sich hiergegen Widerspruch erhebt. Gewählt ist, 

     wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen 

     erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht 

     erreicht, findet eine Stichwahl unter den zwei 

     Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 

3. Minderjährige Mitglieder haben kein aktives oder 

     passives Stimmrecht. 

 

§ 11 – Die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, 

     bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden jährlich 

     mindestens einmal einzuberufen. Den Vorsitz führt der 

     1. bzw. 2. Vorsitzende oder ein bestellter Versamm-

     lungsleiter. 

2. Die Einladung hat unter einer Frist von 1 Woche 

     (Versammlung nicht eingerechnet) ortsüblich 

     (Amtsblatt) unter Angaben der Tagesordnungspunkte zu 

     erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitglieder-

     versammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mit-

     glieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 

     beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden beantragen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die 

     erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schrift-

     lich niederzulegen, einschließlich der Wahlergebnisse. 

     Die Niederschrift ist vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und 

     dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse 

     werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, es sei 

     denn, dass diese Satzung andere Mehrheiten  vorschreibt.

     Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 

     a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des 

          Kassenwartes, sowie Kassenprüfer 

     b) Entlastung der Vorstandschaft

     c) Beschlussfassung über Antrag zur Mitglieder-

          versammlung

     d) Beschlussfassungen über Berufungen gem. § 4 

          Ziff. 2 und 6 dieser Satzung 

     e) Bildung eines Wahlausschusses und Wahl der Vor-

          standschaft nach § 9 der Satzung 

     f)  Wahl von 2 Kassenprüfern, die zur Prüfung der 

          Kassenbücher gerufen sind 

     g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und 

          Auflösung des Vereins

     h) Erlass der Ehrenordnungen bzw. Ernennung von 

          Ehrenmitgliedern

     i)  Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der 

          Vorstand bzw. die Vorstandschaft der Mitglieder-

          versammlung zur Entscheidung vorlegt. 

     j)  Beschlussfassung über die Höhe der Mitglieds-

          beiträge bzw. Aufnahmegebühr.

     k) Beschlussfassung über die Höhe der Beträge über 2.000,– €

     l)  Beschlussfassung über die Benutzungsgebühren für 

          die Tennisplätze. 

 

§ 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins 

1. Über Satzungsänderungen und Auflösung entscheidet 

     die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit. 

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über 

     Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins 

     beschlossen werden soll, ist bei der Tagesordnung 

     anzugeben, dass Satzungsänderungen oder Auflösung 

     des Vereins zur Abstimmung anstehen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist diesen Fällen ohne Rücksicht

     auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstig-

     ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt 

     Erlenbach a. Main zu, die das Vereinsvermögen 

     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, 

     mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 13 – Inkrafttreten 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 18.11.2005. 

 

Erlenbach a. Main, den 18.03.2015 

 


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Tennisanlage

TC Schwarz-Gold Erlenbach

Am Viktoriaheim

63906 Erlenbach a. Main

Tel. 09372 4660

 

49°48'44.74"N 9° 9'2.12"E

1. Vorsitzender

TC Schwarz-Gold Erlenbach
Marcus Schlosser
Barbarossastr. 14

63906 Erlenbach a. Main

Tel. 0171 3679807

marcus.schlosser@gmx.net

 

 

Kinder-/Jugend-Trainer

Daniel Stelzer

Tel. 0163 2533631

stelzer1980@gmx.de

Sportwart

André Richter

Tel. 0176 62459090

layout1@gmx.de