§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Schwarz-Gold
Erlenbach 1970 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlenbach a. Main und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigste
Zwecke der Abgabenordnung.“
3. Der Verein ist in das Vereinsregister Obernburg
eingetragen.
§ 2 – Vereinszweck
Zweck des Clubs ist es, den Tennissport zu pflegen und den
Angehörigen aller sozialen Bevölkerungsschichten die
Ausübung dieses Sports zu ermöglichen, insbesondere soll
die Jugend an den Tennissport herangeführt werden.
Zweck soll erreicht werden durch:
1. Bildung von aktiven Mannschaften
2. Abwicklung des ordentlichen Spielbetriebs
3. Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
4. Teilnahme an Turnieren und Verbandsspielen
5. Veranstaltung von Turnieren und Verbandsspielen
6. Bereitstellung der Anlage auch für nicht aktive Spieler
7. Förderung des Tennissport als Breitensport
§ 3 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessport-
verband e.V. den betroffenen Sportverbänden sowie
dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 4 – Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Vorstands-
mitglieder nach § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.
Die Entscheidung für die Zahlung trifft der Vereins-
ausschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die
Vertragsbedingungen.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
usw.
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über ihn
entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Bei Ablehnung ist Berufung des Antrag-
stellers zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den
Aufnahmeantrag.
3. Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen.
5. Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages oder der Aufnahmegebühr in
Rückstand ist.
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder
Vereinsinteressen.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den
Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung,
einzulegen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang – Datum
des Poststempels – zulässig. Die Mitgliederversamm-
lung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
In der Mitgliederversammlung kann dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 6 – Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die
Vorstandschaft und Mitgliederversammlung zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach
besten Kräften zu fördern und Vereinseigentum
pfleglich und fürsorglich zu behandeln.
3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während des laufenden
Jahres erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.
Noch nicht geleistete Beiträge bleiben fällig. Erfolgt der
Beitritt während des Jahres, so ist auch für das
begonnene Jahr der Beitrag zu entrichten.
4. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitglieder-
versammlung Mitglieder, die sich um den Tennissport
und den Club besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragsentrichtung befreit, für sie gelten
die Pflichten und Rechte im Übrigen unverändert
weiter.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Clubs sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 – Der Vorstand
1. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor-
sitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs-
berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten kann,
wenn dieser verhindert ist.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen Verwaltung des Vereinsvermögens und
Ausführung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der
Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand kann über Beträge von bis zu 2.000,– €
verfügen. Zur Verfügung über die darüber hinausgehen-
den Beträge ist ein Beschluss der Mitgliederversamm-
lung herbeizuführen.
§ 9 – Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) und bis zu 6 Beisitzer
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben ist die
Zustimmung des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die Zustimmung des 2. Vorsitzenden
einzuholen.
3. Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluss-
unfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tages-
ordnung einzuberufen. Die Vorstandschaft ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
4. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmengleichheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 – Wahlen
1. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleibt, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder
im Amt, bis ein neuer Vorstand, bzw. einzelne Mitglieder
gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Durchführung
der Wahl obliegt einem Wahlausschuss.
2. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn,
dass sich hiergegen Widerspruch erhebt. Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, findet eine Stichwahl unter den zwei
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
3. Minderjährige Mitglieder haben kein aktives oder
passives Stimmrecht.
§ 11 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden jährlich
mindestens einmal einzuberufen. Den Vorsitz führt der
1. bzw. 2. Vorsitzende oder ein bestellter Versamm-
lungsleiter.
2. Die Einladung hat unter einer Frist von 1 Woche
(Versammlung nicht eingerechnet) ortsüblich
(Amtsblatt) unter Angaben der Tagesordnungspunkte zu
erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitglieder-
versammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mit-
glieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schrift-
lich niederzulegen, einschließlich der Wahlergebnisse.
Die Niederschrift ist vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, es sei
denn, dass diese Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des
Kassenwartes, sowie Kassenprüfer
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Beschlussfassung über Antrag zur Mitglieder-
versammlung
d) Beschlussfassungen über Berufungen gem. § 4
Ziff. 2 und 6 dieser Satzung
e) Bildung eines Wahlausschusses und Wahl der Vor-
standschaft nach § 9 der Satzung
f) Wahl von 2 Kassenprüfern, die zur Prüfung der
Kassenbücher gerufen sind
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
h) Erlass der Ehrenordnungen bzw. Ernennung von
Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der
Vorstand bzw. die Vorstandschaft der Mitglieder-
versammlung zur Entscheidung vorlegt.
j) Beschlussfassung über die Höhe der Mitglieds-
beiträge bzw. Aufnahmegebühr.
k) Beschlussfassung über die Höhe der Beträge über 2.000,– €
l) Beschlussfassung über die Benutzungsgebühren für
die Tennisplätze.
§ 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen und Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über
Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
beschlossen werden soll, ist bei der Tagesordnung
anzugeben, dass Satzungsänderungen oder Auflösung
des Vereins zur Abstimmung anstehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist diesen Fällen ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
Erlenbach a. Main zu, die das Vereinsvermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 18.11.2005.
Erlenbach a. Main, den 18.03.2015